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   LG Hamburg, 09.08.2019 - 324 O 515/18   

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LG Hamburg, 09.08.2019 - 324 O 515/18 (https://dejure.org/2019,57533)
LG Hamburg, Entscheidung vom 09.08.2019 - 324 O 515/18 (https://dejure.org/2019,57533)
LG Hamburg, Entscheidung vom 09. August 2019 - 324 O 515/18 (https://dejure.org/2019,57533)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG
    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht: Wort- und Bildberichterstattung über das Anwesen eines Prominenten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • uebermedien.de (Pressebericht, 09.12.2019)

    "Erheblicher Eingriff in die Privatsphäre": Gericht verbietet Luftaufnahmen von Schumachers Anwesen

  • fmp-recht.de (Pressebericht, 08.11.2019)

    "Das Neue Blatt" verletzt Privatsphäre von Familie Schumacher

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 09.12.2003 - VI ZR 373/02

    Luftbildaufnahmen ja, Wegbeschreibung nein

    Auszug aus LG Hamburg, 09.08.2019 - 324 O 515/18
    Der Bundesgerichtshof habe insoweit anerkannt, dass die Veröffentlichung von Fotografien eines Grundstücks unter Nennung des Eigentümers bzw. Bewohners jedenfalls dann in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreifen, wenn hierdurch Einblicke in den privaten Bereich gewonnen werden, die Dritten normalerweise verschlossen bleiben (BGH, Urteil vom 9.12.2003, VI ZR 373/02).

    Auch der Verweis der Beklagten auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9.12.2003, VI ZR 373/02 führe zu keiner anderen Entscheidung.

    Im Falle der Veröffentlichung einer Wegbeschreibung sei nicht etwa die Veröffentlichung der Lichtbildaufnahmen als solche unzulässig, sondern vielmehr komme auch dann allenfalls ein Verbot nur der Wegbeschreibung in Betracht (BGH, GRUR 2004, 438 und BGH, GRUR 2004 442).

    Angesichts dessen ist im Wege einer Abwägung zwischen den Persönlichkeitsbelangen der Kläger zu 1) und 2) einerseits und der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Presse- und Meinungsfreiheit der Beklagten andererseits unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, welcher Rechtsposition der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BGH, NJW 2004, 762, 763 f.).

    Insoweit geht die Kammer davon aus, dass sich die von der Beklagten angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.12.2003 - VI ZR 373/02 - nicht auf den vorliegenden Fall übertragen lässt, da nicht angenommen werden kann, dass die Kläger wie in dem dort entschiedenen Fall die Berichterstattungen geduldet oder sogar gebilligt haben.

  • BGH, 09.12.2003 - VI ZR 404/02

    Luftaufnahmen von Prominentenvillen

    Auszug aus LG Hamburg, 09.08.2019 - 324 O 515/18
    Auch bei der Veröffentlichung von Bildern ansonsten nicht einsehbarer Grundstücke könne grundsätzlich nur von einer vergleichsweise geringfügigen Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ausgegangen werden (BGH, GRUR 2004 442).

    Im Falle der Veröffentlichung einer Wegbeschreibung sei nicht etwa die Veröffentlichung der Lichtbildaufnahmen als solche unzulässig, sondern vielmehr komme auch dann allenfalls ein Verbot nur der Wegbeschreibung in Betracht (BGH, GRUR 2004, 438 und BGH, GRUR 2004 442).

    Auch der Bundesgerichtshof habe auf die Vorbekanntheit von Dritt-Berichterstattungen abgestellt und in die Abwägung eingestellt, was bereits bekannt gewesen sei (vgl. BGH GRUR 2004 442).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus LG Hamburg, 09.08.2019 - 324 O 515/18
    Als Schutzgut des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten anerkannt; der einzelne kann grundsätzlich selbst darüber entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden (vgl. BVerfGE 65, 1 ; BGH VersR 1991, 434).

    Allerdings muss der Einzelne Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 65, 1 ; LG Hamburg, Urteil vom 29. September 1995 - 324 O 387/95 -, Rn. 17, juris).

  • BGH, 29.11.2016 - VI ZR 382/15

    Schutz der Privatsphäre: Presseberichterstattung über den Gesundheitszustand

    Auszug aus LG Hamburg, 09.08.2019 - 324 O 515/18
    Der BGH habe dessen Status als personne publique bestätigt (GRUR 2017, 304).

    Der Schutz der Privatsphäre umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsgehalts typischerweise als "privat" eingestuft werden (vgl. BGH, GRUR 2017, 304 Rn. 9).

  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

    Auszug aus LG Hamburg, 09.08.2019 - 324 O 515/18
    Dabei kommt es maßgeblich darauf an, in welchem Ausmaß der Bericht einen Beitrag für die öffentliche Meinungsbildung erbringen kann, ob also die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (vgl. BGH, NJW 2009, 1499, 1500; BVerfG, NJW 2008, 1793, 1796).
  • BGH, 02.05.2017 - VI ZR 262/16

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Presseberichterstattung über eine bisher vor der

    Auszug aus LG Hamburg, 09.08.2019 - 324 O 515/18
    Zur Privatsphäre gehören demnach auch Informationen über das Bestehen einer Liebesbeziehung, deren Bekanntwerden der Betroffene - aus welchen Gründen auch immer - nicht wünscht, sondern vielmehr geheim halten möchte (vgl. BGH, GRUR 2017, 850, beck-online).
  • BGH, 10.03.2009 - VI ZR 261/07

    BGH weist Klage gegen RTL-Fernsehbeitrag über Enkel des Fürsten Rainier von

    Auszug aus LG Hamburg, 09.08.2019 - 324 O 515/18
    Dabei kommt es maßgeblich darauf an, in welchem Ausmaß der Bericht einen Beitrag für die öffentliche Meinungsbildung erbringen kann, ob also die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (vgl. BGH, NJW 2009, 1499, 1500; BVerfG, NJW 2008, 1793, 1796).
  • BGH, 18.09.2012 - VI ZR 291/10

    Persönlichkeitsschutz in der Presse: Wort- und Bildberichterstattung über die

    Auszug aus LG Hamburg, 09.08.2019 - 324 O 515/18
    Wesentlich bei der Abwägung sind insbesondere ein Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse, die Bekanntheit der betroffenen Person und der Gegenstand der Berichterstattung, das frühere Verhalten der betroffenen Person, die Art der Erlangung von Informationen und ihr Wahrheitsgehalt sowie der Inhalt, die Form und die Auswirkungen der Veröffentlichung (vgl. BGH, Urteil vom 18.9.2012 - VI ZR 291/10 - juris, Rn. 18 m.w.N.).
  • BVerfG, 02.05.2006 - 1 BvR 507/01

    Luftaufnahmen von Prominentenvillen II

    Auszug aus LG Hamburg, 09.08.2019 - 324 O 515/18
    Vorausgesetzt ist, dass der Betroffene nach den konkreten Gegebenheiten die begründete und für Dritte erkennbare Erwartung hegen darf, dass seine privaten Verhältnisse den Blicken der Öffentlichkeit entzogen bleiben und von ihr nicht zur Kenntnis genommen werden (vgl. BVerfG, NJW 2006, 2836, beck-online).
  • LG Hamburg, 29.09.1995 - 324 O 387/95
    Auszug aus LG Hamburg, 09.08.2019 - 324 O 515/18
    Allerdings muss der Einzelne Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 65, 1 ; LG Hamburg, Urteil vom 29. September 1995 - 324 O 387/95 -, Rn. 17, juris).
  • BVerfG, 28.07.2016 - 1 BvR 335/14

    Verfassungsbeschwerden gegen die Berichterstattung über die Adoptivtöchter eines

  • BGH, 19.05.2009 - VI ZR 160/08

    Berichterstattung über Hauskauf Joschka Fischers war zulässig

  • BVerfG, 02.05.2006 - 1 BvR 452/04

    Luftaufnahmen von Prominentenvillen

  • LG München I, 06.04.2011 - 9 O 3039/11

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Veröffentlichung einer Namensliste der reichsten

  • OLG Hamburg, 21.06.2011 - 7 U 28/11

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Veröffentlichung der Abbildung eines

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